Gruselig: Unfall mit Leiche als Beifahrer

Polizei sucht nach dem Verdächtigen. (Foto: Pixabay)

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Es könnte das blutige Ende eines Beziehungsdramas gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Totschlags gegen einen in Niedersachsen stationierten Bundeswehrsoldaten durch, so die Pressemitteilung. Dem 32jährigen Beschuldigten wird zur Last gelegt, eine 21jährige, zuletzt in Koblenz bedienstete Soldatin, mit der er früher liiert gewesen sein soll, im Verlauf des 9. Dezember 2022 mit einem Messers vorsätzlich getötet zu haben.

Mit der Leitplanke kollidiert

Die Staatsanwalt über ihre Ermittlungsergebnisse: Nachdem der Beschuldigte am späten Freitag Abend auf der Autobahn A3 in der Nähe der Anschlussstelle Dierdorf in seinem Wagen mit einer Leitplanke kollidiert war, war das Auto nicht mehr fahrbereit. Zeugen fanden dann auf dem Beifahrersitz die Leiche einer jungen Frau. Sie war schon vor dem Unfall gestorben.

Der Unfallfahrer wurde daraufhin festgenommen. Das Amtsgericht Koblenz hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl wegen Fluchtgefahr gegen den Beschuldigten erlassen, so die Ermittler. Aufgrund dessen befindet sich der Beschuldigte in einer Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz. Die Ermittlungen zu dem Fall dauern an. Deswegen möchte die Staatsanwaltschafte keine weiteren Hinweise geben.

Mord oder Totschlag

Ob es Mord oder Totschlag war muss noch geprüft werden, auch, ob der Festgenommne der Täter ist. Die rechtliche Lage ist wie folgt: Wegen Totschlags macht sich gemäß § 212 StGB strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein. Ein Haftbefehl wird erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund bestehen. Der Haftbefehl dient allein der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen und, sofern es zur Anklageerhebung kommt, des gerichtlichen Verfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen den Verhafteten bereits ein Tatnachweis geführt ist oder zu führen sein wird. Für den Beschuldigten gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung. Darauf weist die Staatsanwaltschaft ausdrücklich hin.

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